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7Energy - BEG

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Organentscheidungen

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Netzbetreiberinfo

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Verrechnung

Wie setzt sich eine Monatsabrechnung zusammen?

Wir nutzen eine vollautomatische Verrechnung via Verrechnungskonten zwischen allen Mitgliedern gemäß den gültigen Tarifen und wollen Anhand eines Beispiels erläutern, wie sich so eine Monatsabrechnung zusammensetzt.

Beispiel für unser Mitglied:

Maria Musterfrau 1 Einspeisezählpunkt für eine 18kWp PV-Anlage 1 Verbrauchszählpunkt für ein Haus

Abrechnungsperiode: 01.08.-31.08.2023 Verbrauch durch 7Energy - BEG gedeckt: 5,381 kWh Einspeisung an 7Energy - BEG verkauft: 116,982 kWh Einzelpreis in Q3/2023: 0,16691 €/kWh

Beispiel: Monatliche Rechnung bei Produktion und Verbrauch

Maria bekommt in diesem Beispiel eine Gutschrift auf ihr Verrechnungskonto und kann das eingenommene Geld in regelmäßigen Abständen auf ein von ihr angegebenes Bankkonto ohne zusätzliche Gebühren überweisen.

Wir führen monatlich eine Rundungskorrektur durch, um die täglich abgezogenen Beträge mit der Rechnung und den dort auszuweisenden Summen gleichzuziehen.

Die Rechnung wird nach der Bereitstellung aller vom Netzbetreiber beim Smart Meter ausgelesenen Daten - typischerweise in der Mitte des Folgemonats - den Mitgliedern der 7Energy - BEG per E-Mail zugeschickt.

Beispiel: Monatliche Detailauswertung für den Verbrauch
Beispiel: Monatliche Detailauswertung für die Produktion

Allgemeines

7Energy ist ein nicht-profitorientierter Verein zum Austausch von erneuerbarer Energie in ganz Österreich.

🔮 Unsere Vision

Wir sind der festen Überzeugung, dass wir das Pariser Klimaschutz-Abkommen noch verwirklichen können, indem wir alle zusammenhelfen, um mehr erneuerbare Energien zu installieren ♻️ und diesen Strom untereinander teilen. Dies wird sicherstellen, dass unsere Kinder und Enkelkinder ein besseres Leben mit weniger Umweltverschmutzung und mehr Glück haben werden. 💚

🫶 Unsere Lösung

Die 7Energy BEG nutzt alle Automatisierungsvorteile, um die Verwaltung der Energiegemeinschaft so einfach und kostengünstig wie möglich zu machen. 🥰

Sobald ein Mitglied der gemeinnützigen Energiegemeinschaft beigetreten und der Netzbetreiber darüber informiert wurde, läuft alles vollautomatisch auf Basis der Smart Meter Daten des Netzbetreibers ab.

🌞 Produzenten erhalten ihr Geld für verkauften Strom vollautomatisch, täglich.

🛍️ Verbraucher bezahlen ihren Verbrauch automatisch aus einem Verrechnungskonto heraus.

Alle Kapitalflüsse erfolgen direkt zwischen den Mitgliedern und die abzuliefernde Steuer durch den Verein 🧾 wird ebenfalls automatisiert. Die Softwareentwicklung wird über eine kleine Servicegebühr bezahlt wir legen Geld in einem Gemeinschaftskonto 🏦 zur Seite, um die Ziele und Vision des Vereins bestmöglich erfüllen zu können.

🚀 Österreichische Vorreiterschaft

Energiegemeinschaften sind von entscheidender Bedeutung für die Lösung der gigantischen Aufgabe, die CO2-Emissionen schnell genug zu reduzieren und bis 2050 Klimaneutral zu werden.

Aus diesem Grund hat die EU 🇪🇺 im Jahr 2019 das Packet "" verabschiedet, und nun ist Österreich 🇦🇹 einer der Vorreiter in der EU, um den stark regulierten Energiesektor zu überarbeiten und Energiegemeinschaften Wirklichkeit werden zu lassen.

Wie sich wahrscheinlich viele vorstellen können, gibt es einen hohen Verwaltungsaufwand für Energiegemeinschaften, z. B. die Gründung einer gemeinnützigen Organisation, die Integration von Datentransfers, verschiedene Prozesse zum Hinzufügen und Entfernen von Personen aus der Energiegemeinschaft, Buchhaltung und Zahlung, Steuererklärung und -zahlungen usw.

Die Pioniere an vorderster Front 😅 machen ihrer Frustration über die Komplexität und die Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, häufig Luft, so auch auf der . Aber es geht beständig vorwärts und deshalb sind auch wir zuversichtlich, dass wir das Ziel gemeinsam schaffen werden.

🎯 Bisherige Erfolge

  • Gewinner des Austrian Blockchain Award ()

  • Präsentation von 7Energy auf der ETHPrague Konferenz ()

  • Erweiterung der Vision für eine globale Anwendbarkeit

  • Mitglieder planen bereits jetzt mehr als 1000+ kWp zusätzliche PV Kapazität, genug um weitere 500 Haushalte voll versorgen zu können

Entwicklung bis Ende 2022

Nachdem wir uns schon seit 2017 mit Energiegemeinschaften im Rahmen von Forschungsprojekten beschäftigt hatten, haben wir von 01/2021 bis 06/2022 die "Version 1" von 7Energy als sogenannte "Dezentrale Autonome Organisation" (DAO) umgesetzt.

Dafür war es notwendig, dass so ziemlich jedes neue Mitglied erst nach einen persönlich begleiteten Onboarding-Prozess aufgenommen werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt gab es technisch keine bessere Lösung und wie so oft, war es trotzdem sinnvoll daran zu arbeiten. 😃

Wir bekamen für dieses Projekt auch eine Förderung durch die .

Die Dokumentation zu der "Version 1" von 7Energy findest du und den Zugriff auf die DAO findest du .

Stellungnahme zum Ministerialentwurf für das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG)

Übermittelt am 23.02.2024 um 14:50.

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Bundesministerin,

wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme bei diesem so wichtigen Gesetz. Um auch für Außenstehende die Lesbarkeit unserer Argumentation für Verbesserungsvorschläge zu erhöhen, haben wir auch die aktuell vorgeschlagenen gesetzlichen Formulierungen aufgeführt.

Allgemeine Kommentare

Wir begrüßen das vorgestellte ElWG sehr und die darin formulierten Verantwortlichkeiten der verschiedenen Marktteilnehmer. Als eine der größten, auf dem gesamten Bundesgebiet aktiven Bürgerenergiegemeinschaften haben wir mittlerweile ein umfangreiches Wissen zu den Abläufen und den Herausforderungen für Bürgerenergiegemeinschaften, aber auch für Erneuerbare Energiegemeinschaften und Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen angesammelt.

Die Umsetzung der im EAG festgelegten Regelung zu Energiegemeinschaften ist von den großen Verteilnetzbetreibern gemäß dem von Österreichs Energie vorgestellten Implementierungsfahrplan termingerecht umgesetzt worden. Leider sind aber nach wie vor von den österreichweit 122 aktiven Verteilnetzbetreibern aktuell noch ca. 100 nicht in der Lage auch die Teilnahme an einer netzgebietsübergreifenden Bürgerenergiegemeinschaft zu ermöglichen. Die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sehen wir aber als Aufgabe der staatlichen Regulierungsbehörde und fließt in unsere Kommentare nur insofern ein, wenn wir durch Vereinfachungen und Standardisierung auch eine Erleichterung für die Netzbetreiber sehen.

Wir werden uns in unseren Kommentaren auf die für die Teilnahme an, und den Erfolg von Energiegemeinschaften relevanten Paragraphen beschränken, um dieses im internationalen Vergleich gelungene Erfolgsmodell auch zukunftsfit zu gestalten, damit ein wertvoller Beitrag zur Energiewende geliefert werden kann.

Kommentare zu Paragraphen und Abschnitten

Gesetzliche Formulierung und Erläuterungen zu § 40 (2) Pkt. 4 - Anforderungen an intelligente Messgeräte:

§ 40. (1) Die Regulierungsbehörde hat jene Anforderungen durch Verordnung zu bestimmen, denen intelligente Messgeräte zu entsprechen haben (Intelligente Messgeräte-Anforderungsverordnung) und gemäß § 119 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen. ...

(2) Folgende Mindestfunktionalitäten haben intelligente Messgeräte jedenfalls zu erfüllen: ...

4. die Endkundin oder der Endkunde muss über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle die gemessenen Energiewerte abrufen können.

§ 40. (2) Pkt. 4 | 7Energy – BEG Kommentar:

Die unidirektionale Kommunikationsschnittstelle wäre für Echtzeitdatenerfassung perfekt, wenn sie auch standardisiert und mit einem standardisierten Kommunikationsprotokoll versehen wäre. Viele, wenn nicht alle, verbaute intelligente Messgeräte haben eine optische Schnittstelle, aber diese wurde von einigen Netzbetreibern per Vorstandsbeschluss nicht für Endnutzer:innen freigegeben und dient nur Wartungszwecken. Die Möglichkeit ein Auslesegerät per Kabel anzuschließen, scheitert an der teilweise nicht verfügbaren Stromversorgung.

Wir kennen einige Startups, die mit viel Aufwand optische Auslesegeräte entwickelt haben, aber diese wegen dem Schnittstellenproblemen nicht einsetzen können. Auch das von der Energiebranche angekündigte Auslesegerät stoßt auf wenig Interesse, weil die Probleme mit der Auslesung und Datenübertragung mangels Standardisierung ja auch hier nicht gelöst sind.

Dabei ist gerade die detaillierte Datenerfassung mit hoher Auflösung der Ausgangspunkt für Energieeinsparungen und die Verbesserung der Beratung für netzdienliches Verhalten. Angesichts der stark zunehmenden volatilen Erzeuger im Stromnetz ist es verwunderlich, warum hier in Österreich die Erschließung dieses Potentials so stark behindert wird.

Deshalb schlagen wir folgende Änderung der gesetzlichen Formulierung vor:

§ 40. (2) Pkt. 4: die Endkundin oder der Endkunde muss über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle die gemessenen Energiewerte in Fast-Echtzeit abrufen können. Diese Schnittstelle kann entweder optisch oder stromführend kabelgebunden sein und muss ein einfaches und standardisiertes Datenprotokoll verwenden.

Weitere Details können gemäß § 44 dann von der Regulierungsbehörde mit Verordnung definiert werden.


Zugang zu Messdaten von intelligenten Messgeräten für Endkundinnen und Endkunden

§ 43. (1) Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass ehestmöglich, spätestens einen Monat ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts bei der jeweiligen Endkundin oder beim jeweiligen Endkunden, sämtliche Viertelstundenwerte im intelligenten Messgerät erfasst und zur Verfügbarkeit für die Endkundin oder den Endkunden 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät für die in § 42 genannten Zwecke gespeichert werden.

Erläuterungen zum Ministerialentwurf:

Die Bestimmung folgt auf § 84 ElWOG 2010. Abs. 1 setzt eine Frist für die Aktivierung des intelligenten Messgeräts ab dem Zeitpunkt der Installation.

§ 43. (1) | 7Energy – BEG Kommentar:

Wir begrüßen ausdrücklich die Verkürzung des Zugangs zu Messdaten auf einen Monat. Aus der täglichen Praxis können wir berichten, dass es bei einigen Netzbetreibern große Bemühungen gibt, die „Störungsquellen“, die eine Datenübertragung erschweren, zu finden. Wir haben auch schon erlebt, dass eine andere Datenübertragungsmethode installiert wurde. Es gibt also Lösungen und es liegt dann im Prinzip nur am Willen des jeweiligen Netzbetreibers, im Falle von Problemen bei der Datenübertragung auch die nötigen Maßnahmen zu setzen.

Für Energiegemeinschaften ist diese Verkürzung ein Segen und es reduziert den administrativen Aufwand für die Verwaltung von Zählpunkten beträchtlich.


§ 43. (2) Netzbetreiber sind verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch oder Einspeisung über ein intelligentes Messgerät gemessen wird, die Energiewerte und Zählerstände spätestens zwölf Stunden nach deren Auslesung aus dem Messgerät über ein kundenfreundliches WebPortal kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die dafür erforderlichen Energiewerte sind dabei zumindest einmal täglich aus dem Messgerät auszulesen. Die Netzbetreiber haben Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Endkundinnen und Endkunden auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. Endkundinnen und Endkunden, die über keinen Internetzugang verfügen oder die nur auf unzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist nach Möglichkeit ein vergleichbarer Informationsstand zu ermöglichen.

§ 43. (2) | 7Energy – BEG Kommentar:

Viele unserer Mitglieder haben noch keine Registrierung auf den Portalen der Netzbetreiber vorgenommen und müssen dies tun, um über den Online-CCM-Prozess die Datenfreigabe zu ermöglichen. Leider gab es offenbar keine Abstimmung unter den Netzbetreibern für eine einfache, ausreichend sichere und einheitliche Art der Registrierung. Das führte zu einem regelrechten Wildwuchs an Registrierungsmethoden auf den Webportalen der Netzbetreiber. Dabei werden Daten wie Zählpunktnummer, Kundennummer, Zählernummer, Vertragsnummer usw. abgefragt, die man teilweise nicht mal auf der oft kombinierten Stromrechnung findet. Manche Netzbetreiber versenden sogar einen einmal gültigen PIN per Post für die Erstregistrierung.

Wenn Mitglieder Liegenschaften in verschiedensten Netzgebieten haben und diese in unsere BEG aufnehmen wollen, ist es eine Zumutung, sich in all diesen Webportalen auf unterschiedlichste Art registrieren zu müssen. Diese Komplexitätshürde behindert den Erfolg von Energiegemeinschaften und verursacht Friktionen, die völlig vermeidbar wären.

Deshalb schlagen wir folgende Änderung der gesetzlichen Formulierung vor:

§ 43. (2): ... Die dafür erforderlichen Energiewerte sind dabei zumindest einmal täglich aus dem Messgerät auszulesen. Die Netzbetreiber haben Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Endkundinnen und Endkunden auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. Die Registrierung auf den Webportalen der Netzbetreiber ist nutzerfreundlich und österreichweit einheitlich zu implementieren und sollte in wenigen Minuten erledigt werden können. Endkundinnen und Endkunden, die über keinen Internetzugang verfügen oder die nur auf unzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist nach Möglichkeit ein vergleichbarer Informationsstand zu ermöglichen.


Bürgerenergiegemeinschaften

§ 53 (5): Innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft erzeugte, jedoch nicht verbrauchte Strommengen aus erneuerbaren Quellen können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils des EAG bis zu einem Ausmaß von maximal 50 % der innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft insgesamt erzeugten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden. Die Marktprämie ist auf Basis der von einer Bürgerenergiegemeinschaft vermarkteten und in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Strommenge zu berechnen. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie.

§ 53. (5) | 7Energy – BEG Kommentar:

Die Beschränkung, nur maximal 50% der innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft insgesamt erzeugten Strommenge über die Marktprämie zu fördern, benachteiligt Bürgerenergiegemeinschaften in ihrem Wachstum massiv. Dies stellt eine erhebliche Hürde für die Aufnahme und wirtschaftliche Realisierung von geförderten Volleinspeiseanlagen in Energiegemeinschaften dar. Besonders bei Photovoltaikanlagen ist es dann ratsam, einen Durchrechnungszeitraum von einem Jahr bei der ÖMAG zu wählen, um in den sonnenreichen Sommermonaten die 50%-Grenze nicht zu überschreiten. Allerdings führt eine jährliche Vergütung zu Liquiditätsproblemen, mit denen kaum eine Bürgerenergiegemeinschaft zurechtkommen wird.

Da es sich um eine im EAG definierte Regelung handelt, schlagen wir vor, diese Diskriminierung aus dem Gesetz zu streichen und nach alternativen Lösungen zu suchen, um Bürgerenergiegemeinschaften einen wirtschaftlichen Zugang zu Volleinspeiseanlagen zu ermöglichen.


Gemeinsame Bestimmungen für Energiegemeinschaften

§ 55. (3) Wird eine Energiegemeinschaft durch ein Mitglied oder einen Gesellschafter zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt, so ist die Bevollmächtigung dem Netzbetreiber glaubhaft zu machen.

Erläuterungen zum Ministerialentwurf:

Die von jedem Mitglied einer Energiegemeinschaft durchzuführenden Registrierungs- und Meldeprozesse haben sich als sehr aufwendig herausgestellt. Die vorgeschlagene Regelung ist jener Regelung, die für Wechselprozesse gilt, nachgebildet. Sie zielt darauf ab, bürokratische Hürden im Gründungs- und Errichtungsprozess von Energiegemeinschaften abzubauen, indem die Energiegemeinschaften die gebündelte Registrierung ihrer Mitglieder durchführen. Die Bestimmung stellt daher klar, dass Energiegemeinschaften durch ihre Mitglieder zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt werden können und die Bevollmächtigung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft zu machen ist. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der dafür notwendigen Daten durch die Netzbetreiber gründet sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. a) (Einwilligung) und lit. c) (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung) DSGVO.

§ 55. (3) | 7Energy – BEG Kommentar:

Wenn die beiden verfügbaren CCM-Prozesse einfach administrierbar und einheitlich umgesetzt worden wären, wäre dieser Absatz vielleicht gar nicht so dringend notwendig. Leider führen die konkreten Implementierungen zur Registrierung auf Webportalen und dem teilweise enorm umständlich gehandhabten Offline-Prozess zu einem erheblichen administrativen Aufwand in jeder Energiegemeinschaft.

Daher begrüßen wir ausdrücklich die Möglichkeit für Energiegemeinschaften, Mitglieder auch über eine Vollmacht beim Netzbetreiber zu vertreten. Die Informationspflichten durch die Energiegemeinschaften bleiben trotzdem bestehen, und dadurch wird es einfacher, marginalisierten Bevölkerungsgruppen den Zugang zu Energiegemeinschaften zu ermöglichen.


Diskriminierungsverbot für Lieferanten

§ 57. Lieferanten dürfen gegenüber Endkundinnen und Endkunden, die

1. als Eigenversorger gemäß § 48 tätig sind,

2. Peer-to-Peer-Verträge gemäß § 51 abschließen,

3. an gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen gemäß § 52, Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 53 oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß § 54 teilnehmen,

keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorsehen. Der Lieferant darf insbesondere keine Mindeststromliefermenge festlegen und nur solche Kosten an die Endkundin oder den Endkunden weiterverrechnen, die aufgrund des jeweiligen Tatbestands tatsächlich beim Lieferant angefallen sind.

Erläuterung zum Ministerialentwurf:

Das Diskriminierungsverbot für Lieferanten stellt sicher, dass Endkundinnen und Endkunden die unterschiedlichen „Bürgerenergie“-Modelle ohne Nachteile nutzen können. Die Lieferanten dürfen jedoch solche Kosten an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben, die aufgrund der Nutzung des jeweiligen Modells tatsächlich bei ihm angefallen sind. Zum Beispiel könnte ein erhöhter Aufwand bei der Rechnungslegung durch die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft zu Kosten führen, die im tatsächlich angefallenen Ausmaß weiterverrechnet werden könnten.

§ 57. | 7Energy – BEG Kommentar:

Wir hören zunehmend von solchen Geschäftspraktiken bei Lieferanten und daher begrüßen wir ein gesetzlich festgelegtes Diskriminierungsverbot ausdrücklich.


Wir hoffen, dass die vorgeschlagenen Änderungen Beachtung finden und dass die besonders hervorgehobenen, von uns ausdrücklich begrüßten Paragrafen und Absätze auch in der endgültigen Fassung des ElWG enthalten sein werden.

Auf eine erfolgreiche Energiewende,

Thomas Zeinzinger & Peter Grassberger

7Energy - BEG

  • Umfangreiche Tests von PV Anlagen und Messmöglichkeiten

  • Saubere Energie für alle Europäer
    Konferenz Energiegemeinschaften 2023
    NFT Certificate
    Youtube
    Internet Stiftung - netidee
    hier
    hier
    Gewinner des Austrian Blockchain Award (NFT Certificate)
    Präsentation von 7Energy und wie wir eine Solarpunk Zukunft erreichen können auf der ETHPrague (Youtube)

    Bankverbindung

    SEPA-Zahlungen werden ausschließlich in Euro abgewickelt.

    Es gelten dieselben Gebühren wie bei einer Inlandsüberweisung.

    https://www.oenb.at/Zahlungsverkehr/bargeldloses-bezahlen/SEPA-Zahlungsinstrumente/SEPA-Ueberweisung.html

    Kontoeigentümer

    7Energy BEG

    Vereinsadresse

    Strauchergasse 13, 8020 Graz, Austria

    IBAN

    EE30 7777 0001 3838 3758

    Land

    Estland

    BIC

    LHVBEE22

    Protokoll Vorstandsmeeting - 16.09.2024

    Ort: Vereinssitz, Strauchergasse 13, 8020 Graz

    Datum: 16.09.2024, 13:00 - 16:30

    Anwesende: Thomas Zeinzinger, Peter Grassberger

    Beschlussfähigkeit: 2/2

    Agenda

    1. Mitgliedsbeitrag - Vereinfachung für 7Energy - BEG

    Die aktuell gültige rollierende Verrechnung des Mitgliedsbeitrages zu einem Zählpunkt und eventuelle Gutschriften und Mehrverrechnungen ab dem 2. Jahr der Teilnahme stellen, wie im niedergeschrieben, eine zunehmend schwer zu kommunizierende Komplexität dar.

    Diese Festlegung dieser Mitgliedsbeitragsverrechnung stammt noch aus der Zeit bevor es OeMAG Abschläge für Produzenten gab, keine Mehrfachteilnahme (BEG und EEG Teilnahme) möglich war und wenig Erfahrungswerte mit Energiegemeinschaften vorlag.

    Deshalb wollen wir den Mitgliedsbeitrag für die bessere Verständlichkeit vereinfachen, ohne die getroffenen Regelungen in ihrer finanziellen Wirkung spürbar zu verändern.

    Vorschlag:

    1. Die Abrechnung soll nicht mehr rollierend erfolgen, sondern mit dem Stichtag 01.01. des jeweiligen Jahres durchgeführt werden.

    2. Alle noch nicht verrechneten Mitgliedsbeiträge im laufenden Jahr werden wie bisher mit 12 €/Zählpunkt verrechnet. Bei der nächsten Abrechnung mit Stichtag 01.01.2025 werden für zu viel verrechnete Monate dann Gutschriften ausgestellt. Beispiel: Ein Zählpunkt wird mit 12.09.2024 aktiviert, dann zahlt man erst mal 12 € an Mitgliedsbeitrag. Am 01.01.2025 werden dann 12 € für das gesamte Jahr verrechnet und 9 € aus dem Vorjahr als Gutschrift gegengerechnet. Es werden also 3 € fällig.

    3. Zählpunkte mit geringem Energieumsatz in der 7Energy - BEG (<100 kWh im Monat) bekommen eine Gutschrift von 1 € für jeden Monat im Rahmen der jährlichen Abrechnung des Mitgliedsbeitrags ab dem 2. Kalenderjahr der Teilnahme. Beispiel: Ein Zählpunkt wurde am 05.08.2024 aktiviert und hatte im Oktober einen Energieumsatz von 67,3 kWh und im November einen Energieumsatz von 88,9 kWh. Im September und Dezember war der Energieumsatz >100 kWh. Es gibt deshalb in der Abrechnung des Mitgliedsbeitrags mit Stichtag 01.01.2025 eine Gutschrift von 2 €.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    2. Mehr Zählpunkte über den Zero-Tarif beschenken

    Aktuell können bis zu 5 Verbrauchszählpunkte von einem Einspeisezählpunkt beschenkt werden. Das reicht vor allem bei größeren Anlagen in Gemeinden und bei Firmen nicht aus.

    Wir haben deshalb schon öfter den Wunsch nach mehr Zero-Zählpunkten gehört, um möglichst viele Standorte mit Gratisstrom versorgen zu können. 🎉

    Auch ist bisher nicht klar definiert, ob die bis zu 5 Verbrauchszählpunkte für jede Energiegemeinschaft im EG Austria System gelten. Wir gehen aber davon aus, dass eine Zuordnung von Zero-Zählpunkten für jede Energiegemeinschaft von vielen nicht gar nicht gewünscht ist, weil der Aufwand der Pflege sehr hoch ist. Auch lässt sich die Optimierung des Teilnahmefaktors an EEG/BEG damit deutlich schwieriger realisieren.

    Vorschlag: Wir erlauben Strom schenken über den Zero-Tarif an bis zu 10 Zählpunkten. Dieses Limit gilt übergreifend über alle Energiegemeinschaften, an denen man im EG Austria System teilnimmt.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    3. Zero-Tarif: Durchrechnungszeitraum verlängern

    Der Durchrechnungszeitraum für über den Zero-Tarif beschenkte Zählpunkte ist aktuell gleich wie bei der Zuteilung von Strom in der Energiegemeinschaft - 15 Minuten.

    Alles, was von einem Einspeisezählpunkt in 15 Minuten an die Energiegemeinschaft verkauft werden kann, kann potenziell auch an einen beschenkten Verbrauchszählpunkt weitergegeben werden. Das passiert aber nur, wenn auch in genau diesen 15 Minuten der Bezug aus der Energiegemeinschaft gleich hoch oder höher ist.

    Um die maximale Strommenge verschenken zu können, muss man sich als Produzent, damit an den Bezug des Verbrauchers orientieren. Diese Information hat man aber in der Regel nicht.

    Deshalb haben mehrere Mitglieder vorgeschlagen, dass es vorteilhaft wäre, wenn wir den Durchrechnungszeitraum erhöhen würden. Ein längerer Durchrechnungszeitraum erlaubt, dass der Produzent sich darauf konzentrieren kann, möglichst viel in die Energiegemeinschaft zu verkaufen und der Verbraucher sein Verhalten nicht bekannt geben muss.

    Im Prinzip wird die Energiegemeinschaft damit eine Art "Batterie". Man bekommt eine Netto-Verrechnung auf den jeweiligen Durchrechnungszeitraum.

    Vorschlag: Wir ändern mit Oktober 2024 den Durchrechnungszeitraum des Zero-Tarifs von 1/4h auf einen (1) Tag und erhöhen damit die geschenkte 🫶 Strommenge signifikant.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    4. Mitgliedsbeitrag - Freikontingent bei vielen Zählpunkten

    Bei Gesprächen mit Gemeinden und Firmen haben wir gelernt, dass es mitunter Zählpunkte gibt, die nur wenig Strom umsetzen (z.B. LED Weihnachtsbeleuchtung) und deshalb macht man sich Gedanken, ob diese ebenfalls für die Energiegemeinschaft angemeldet werden sollten.

    Administrativ macht aber die Bewertung solcher Zählpunkte wenig Sinn, da jedes Gespräch mehr "kostet", also die potenziellen Einsparungen. Damit wir uns mit dem Thema möglichst nicht beschäftigen müssen und diese Zählpunkte ebenfalls in die Optimierung einbeziehen zu können, macht es Sinn, ein Freikontingent an Zählpunkten zu schaffen, für die kein zusätzlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen ist.

    Vorschlag: Wir verwenden eine kontinuierliche Formel für die Berechnung von Freikontingenten bei der Festlegung der verrechneten Mitgliedsbeiträge. Dieses Freikontingent gilt ab 10 Zählpunkten und nur für den Fall der Mehrfachteilnahme im EG Austria System mit mind. 1 aktiven Zählpunkt in jeder Energiegemeinschaft (BEG / EEG).

    Die Formel lautet: round( f(x) = 0,15*x + 1,25 * log(2)(x/25) * x/25) ... und das Ergebnis ist:

    Aktive Zählpunkte eines Mitglieds
    Freikontingent an Zählpunkten

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    Protokoll GV - 27.09.2022

    Gründende Generalversammlung des Vereins

    Tagesordnung

    1. Begrüßung

    2. Abstimmung über Gründung, Statuten & Namen vom Verein

    3. Wahl des Vorstands

    4. Wahl der Rechnungsprüfer

    5. Abstimmung Mitgliedsbeitrag

    1. Begrüßung

    Ort: Strauchergasse 13, A-8020 Graz

    Datum: 27.09.2022, 16:50

    Anwesende: Thomas Zeinzinger, Peter Grassberger

    Protokoll macht Peter Grassberger. Moderation macht Thomas Zeinzinger

    2. Abstimmung über Gründung, Statuten & Namen vom Verein

    Wir haben Statuten ausgearbeitet, siehe .

    Der Verein bekommt den Namen “7Energy - Bürgerenergiegemeinschaft für erneuerbaren Strom” und Zweck “ Ziel dieser Bürgerenergiegemeinschaft ist es, erneuerbar erzeugten Strom mit dem Verein und unter den Mitgliedern des Vereins zu teilen, sodass ein positiver Beitrag zur Energiewende geleistet und die Energieunabhängigkeit erhöht werden kann.”.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    3. Wahl des Vorstands

    Es stellen sich Thomas Zeinzinger und Peter Grassberger zur Wahl für den Vorstand.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    Thomas Zeinzinger und Peter Grassberger nehmen die Wahl an.

    4. Wahl der Rechnungsprüfer

    Es stellen sich Dietmar Hofer und Sandra Zitz zur Wahl als Rechnungsprüfer.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    Dietmar Hofer und Sandra Zitz wurden elektronisch informiert und nehmen die Wahl an.

    5. Abstimmung Mitgliedsbeitrag

    Wir schlagen vor einen Mitgliedsbeitrag von 0€ pro Jahr festzulegen.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    Ende der Generalversammlung um 17:30

    Protokoll AO GV - 20.11.2023

    Die Einladung zur geplanten AO GV erfolgte am 06.11.2023 über E-Mail und Aushang am Vereinsitz

    Tagesordnung

    1. Begrüßung

    2. Verbesserung Prozessablauf und Fairness beim Mitgliedsbeitrag

    Protokoll Vorstandsmeeting - 13.05.2024

    Ort: Vereinssitz, Strauchergasse 13, 8020 Graz

    Datum: 13.05.2024, 16:00 - 18:00

    Anwesende: Thomas Zeinzinger, Peter Grassberger

    Beschlussfähigkeit: 2/2

    Agenda

    Protokoll Vorstandsmeeting - 09.12.2023

    Ort:

    Datum: 09.12.2022, 11:00 - 11:30

    Anwesende: Thomas Zeinzinger, Peter Grassberger

    Beschlussfähigkeit: 2/2

    Agenda

    Netzbetreiber Datenfreigabe

    Wir haben die Beschreibungen zur Datenfreigabe auf die Dokumentation der EG Austria Webseite verlegt.

  • Info zur Mehrfachteilnahme ab 2024

  • 7Energy - BEG Status und Ausblick

  • 1. Begrüßung

    Ort: Strauchergasse 13, A-8020 Graz Online: https://whereby.com/7energy

    Datum: 20.11.2023, 17:12 (Start)

    28% Anwesenheit, Beschlussfähigkeit ist gegeben.

    2. Verbesserung Prozessablauf und Fairness beim Mitgliedsbeitrag

    Wir benötigen eine Prozessvereinfachung bei der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags, der Aufladung des Verrechnungskontos, eine Reduktion der Eintrittshürde und sollten die "Ungeleichbehandlung" von Netto-Produzenten und Netto-Verbrauchern vermeiden.

    Aktuell haben wir laufend einen erhöhten Aufwand, weil es Probleme beim Verständnis zu Netto-Verbraucher und Netto-Produzenten gibt. Bei ca. 3/4 der Mitglieder muss im Vorfeld erklärt werden, wie das zu verstehen ist. Weiters verursachen zwei Zahlungen (Mitgliedsbeitrag und Aufladung des Verrechnungskontos) erhöhten Kommunikationsaufwand und einem aufwendigen Ablaufprozess.

    Deshalb haben wir uns eine Vereinfachung überlegt, um all die obigen Probleme möglichst mit einem Schlag zu lösen.

    Vorschlag:

    • Es gibt keine Unterscheidung nach Netto-Produzenten und Netto-Verbraucher mehr. Alle Mitglieder werden gleich beihandelt.

    • Der Mitgliedsbeitrag beträgt einheitlich 12€/Jahr/Zählpunkt(ZP), also 1€/Monat/ZP.

    • Zu Beginn der Mitgliedschaft werden 12€/ZP vom Verrechnungskonto abgezogen. Die vollständige Mitgliedschaft beginnt mit der erfolgreichen Einmeldung und Teilnahme des ZPs an der BEG.

    • Die Zählung der kWh pro ZP erfolgt ab dem 1. vollständigen Monat der Teilnahme an der BEG. Wenn also ein Mitglied für die Teilnahme an der BEG am 15.10.2023 aufgenommen wird, dann ist der Nov. 2023 das erste vollständige Monat und mit Ende Oktober 2024 ist man dann 1 Jahr Teilnehmer an der BEG. Der Mitgleidsbeitrag wird dann also rollierend pro Zählpunkt fällig.

    • Sofern in einem Monat an einem ZP <100 kWh mit der BEG umgesetzt wurden, wird der Mitgliedsbeitrag für das Folgejahr entsprechend mit einer Gutschrift um je 1€/Monat reduziert. Damit steigen Produzenten auch weiterhin immer besser aus als mit dem Verkauf an die ÖMAG. Für kleine Verbraucher, z.B. PV-Anlagenbetreiber die eine hohe Eigendeckung haben, werden dadurch die Verbrauchzählpunkte nicht extra belastet.

    • Sofern in einem Monat an einem ZP >1000 kWh mit der BEG umgesetzt wurden, wird der Mitgliedsbeitrag für das Folgejahr entsprechend mit einer Aufschlag um je 1€/Monat versehen. Damit beiteiligen sich Großverbraucher und -produzenten verstärkt an der Grundfinanzierung für den Verein.

    • Es gibt keine aliquote Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags.

    • Diese Regelung gilt ab sofort. Für alle bestehenden Mitglieder die aktuell als Netto-Produzenten eingestuft wurden und einen Mitgliedsbeitrag gezahlt haben, werden vom Verrechnungskonto die 12€/ZP abgezogen und bei Netto-Verbrauchern, erfolgt eine Gutschrift auf das Verrechnungskonto sofern zu viel bezahlt wurde.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    3. Info zur Mehrfachteilnahme ab 2024

    Wie im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgehalten soll es möglich gemacht werden, dass sowohl Produzenten als auch Verbraucher in mehreren Energiegemeinschaften teilnehmen können. Auch können dann Teilnehmer an Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen (GEAs) zusätzlich auch an Energiegemeinschaften (BEGs und EEGs) teilnehmen. Hierzu gab es ein erklärendes Webinar und eine entsprechende Kunsultationszeit für Verbesserungsvorschläge.

    Wir haben auch schon Mitglieder die mit einer GEA in der Familie Strom weitergeben wollen. Auch wollen wir uns die Mehrfachteilnahme wegen der teilweise als unfair empfundenen Aufteilung von Strom beim Dynamischen Verteilungsmodell bei Anlagen >25kWp genauer anschauchen. Das Tarifblatt werden wir dafür entsprechend anpassen.

    Prinzipiell könnte man den Zuordnungsfaktor der Mehrfachteilnahme dafür nutzen, um auch große Verbraucher und Produzenten besser aufnehmen zu können. Idealerweise kann dann die prozentuelle Teilnahme an der 7Energy - BEG täglich angepasst werden, um den vorhergesagten verfügbaren erneuerbaren Strom möglichst gut und fair unter allen Mitgliedern aufteilen zu können.

    Wie immer hängen wir hier aber auch von der Energiewirtschaft und der Implementierungsgeschwindigkeit bei den Netzbetreibern ab.

    Gesetzlich erlaubt ab 01.01.2024

    Technisch umsetzbar ab April 2024 (geplant)

    4. 7Energy - BEG Status und Ausblick

    • Wir haben schon einen guten Mitgliederstand, aber um das Ziel von 50 Mitgliedern bis zum Jahresende zu erreichen, braucht es noch etwas Arbeit. Aktuell hilft uns jedes Mitglied das System zu verbessern und zu automatisieren. Im Jahr 2024 sollten wir dann 5000 Mitglieder anpeilen, damit wir auch genügend Volumen umsetzen können.

    • Aktuell führen wir mit mehreren Großunternehmen Gespräche über die Aufnahme in die BEG und in den Gesprächen können wir viele Vorteile für beide Seiten sehen. Die erstmalige Aufladung des Verrechnungskontos wird im Fall von Großverbrauchern vom Vorstand festgelegt, da die aktuell üblichen 100€ dafür nicht reichen werden.

    • Mit 31.12.2023 werden wir wahrscheinlich die Einhebung des Gemeinschaftskontobeitrages beenden und damit den Strom für Verbraucher um 2 ct/kWh senken. Sollen wir Projektfinanzierungen machen wollen, werden wir dafür die Möglichkeiten separat ausloten.

    • Wir entwickeln gerade eine Kooperation mit EEGs, wo wir das Preismodell, die Servicegebühr und die gesamte Abrechnung aufeinander abstimmen. Momentan gehen wir von deutlichen Kostenvorteilen aus, wenn wir EEGs und BEGs gemeinsam bespielen können.

    • Vertraglich werden wir die Tarifblätter darauf auslegen, dass wir Kostenvorteile auch an Verbraucher weitergeben können und nicht auf einen hohen Tarif verbleiben. Ganz im Sinne von "HOT" wo man laufend von besseren Angeboten profitiert, ohne den Vertrag wechseln zu müssen.

    Ende der Generalversammlung um 18:35

    Mitgliedsbeitrag - Neuregelung wegen der Option: Mehrfachteilnahme
  • Aufnahme von Volleinspeiseanlagen

  • 1. Mitgliedsbeitrag - Neuregelung wegen der Option: Mehrfachteilnahme

    Wie im Vorstandsmeeting vom 02.04.2024 festgehalten, wollen wir die Mehrfachteilnahme unserer Mitglieder bei kooperierenden EEGs möglich machen. Es wäre aber schade, wenn dadurch eine Mehrbelastung an Mitgliedsbeiträgen entstehen würde und dadurch die Vorteile der Mehrfachteilnahme potenziell nicht genützt werden.

    Zu erwartende Vorteile bei der Mehrfachteilnahme (BEG und EEG) sind:

    Produzenten
    Verbraucher

    Höherer Absatz bei gut eingestellten Teilnahmefaktor zwischen BEG und EEG

    Ganzjährige Versorgung mit echten Ökostrom aus Sonnen-, Wind- und Wasserkraft.

    Andererseits wurde in der Generalversammlung am 20.11.2023 ein Modell überlegt, welches darauf ausgelegt war, dass vor allem Einspeiser, aber auch kleine Verbraucher durch den Mitgliedsbeitrag keinen finanziellen Nachteil erleiden. Seitdem hat sich wieder viel geändert und die OEMAG hat seit 01.01.2024 Abschläge eingeführt, die für unsere Produzenten bis 25kWp keine Rolle spielen. Damit ist die Notwendigkeit einer reduzierten Mitgliedsgebühr im 2. Jahr für Monate mit geringem Umsatz nicht mehr gegeben. Bei Verbrauchern lässt sich spätestens mit der Teilnahme an einer regionalen EEG im Zusammenspiel mit der BEG soviel Geld sparen, dass eine Reduktion der Mitgliedsgebühr im 2. Jahr auch nicht mehr zwingend erforderlich ist.

    Beim Mitgliedsbeitrag sollte tunlichst darauf geachtet werden, dass es eine klare, faire und einfache Lösung dafür gibt. Auch dürfen die bestehenden Mitglieder keinen unmittelbaren Schaden aus einer Änderung des Modells haben.

    Man kann sich alternativ auch Gutschriften beim Mitgliedsbeitrag über das Empfehlungssystem überlegen, aber das soll ggf. nach vollständiger Etablierung des Mitgliederportals erfolgen.

    Vorschlag: Wenn sich jemand für die Mehrfachteilnahme (BEG + EEG) entscheidet, dann gibt es keine Mehrkosten beim Mitgliedsbeitrag und keine Gutschriften im 2. Jahr. Die 12 €/Jahr/Zählpunkt werden zwischen BEG und der jeweiligen EEG zu je 50 % aufgeteilt. Die Zuteilung der 6 € auf ein spezifisches Verrechnungskonto erfolgt mit dem Start einer regionalen EEG unabhängig vom jeweiligen Monat im Jahr.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    2. Aufnahme von Volleinspeiseanlagen

    Schon im November 2023 wurde überlegt, wie man auch Volleinspeiseanlagen in die 7Energy - BEG aufnehmen könnte und deshalb wurde der Prozess der Rechtsnachfolge für eine kleine PV-Volleinspeiseanlage bei der OeMAG angestoßen.

    Wie im Vorstandsmeeting vom 20.03.2024 ausgeführt, haben wir dort entschieden, dass wir vorläufig keine Volleinspeiseanlagen aufnehmen.

    Es hat sich aber gezeigt, dass es viele Energiegemeinschaften gibt, welche überhaupt kein Problem darin sehen, auch die Volleinspeiser mit aufzunehmen.

    Vorschlag: Wir stellen Volleinspeisern eine Zusatzvereinbarung ("Sideletter") zur Verfügung, welche die rechtliche Unsicherheit anspricht und festhält, dass der Verein schad- und klaglos zu halten ist. Nach Unterzeichnung dieser Zusatzvereinbarung können auch diese Anlagen aufgenommen werden.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

  • Zählpunkte mit hohem Energieumsatz in der 7Energy - BEG (>1000 kWh im Monat) haben keinen erhöhten Mitgliedsbeitrag im 2. Jahr mehr. Auch für diese Zählpunkte werden 12 € mit Stichtag 01.01. des jeweiligen Jahres an Mitgliedsbeitrag verrechnet. Damit reduziert sich der Mitgliedsbeitrag für diese Zählpunkte um bis zu 50 %.

  • Wenn man sich für die Mehrfachteilnahme (Österreich- und Regional-Paket; BEG & EEG) im System der EG Austria entscheidet, dann bekommt man 50 % Rabatt auf den Mitgliedsbeitrag von je 12 €/Jahr/Zählpunkt und zahlt deshalb auch hier nur 12 €/Jahr/Zählpunkt für beide Mitgliedschaften (mind. 1 ZP aktiv in BEG / mind. 1 ZP aktiv in EEG). Eine zusätzliche Gutschrift bei geringem Energieumsatz in der 7Energy - BEG gibt es keine.

  • 10

    1 (Mitgliedsbeitrag: 9 Zählpunkte | 10% Rabatt)

    30

    5 (Mitgliedsbeitrag: 25 Zählpunkte | 16,7% Rabatt)

    50

    10 (Mitgliedsbeitrag: 40 Zählpunkte | 20% Rabatt )

    100

    25 (Mitgliedsbeitrag: 75 Zählpunkte | 25% Rabatt)

    200

    60 (Mitgliedsbeitrag: 140 Zählpunkte | 30% Rabatt)

    Mitgliedsbeitrag - Vereinfachung für 7Energy - BEG
    Mehr Zählpunkte über den Zero-Tarif beschenken
    Zero-Tarif: Durchrechnungszeitraum verlängern
    Mitgliedsbeitrag - Freikontingent bei vielen Zählpunkten
    Vorstandsmeeting vom 13.05.2024
    Anhang

    Anpassung des Tarifs "Austria Zero" bezüglich Servicegebühr

    1. "Austria Zero" - Servicegebühr

    Aktuell wird gemäß dem letztgültigen Zusatzblatt für den Tarif "Austria Zero" die Servicegebühr von Produzenten und Verbrauchern eingehoben. Ursprünglich haben wir das eingeführt, weil es einerseits eine faire Bezahlung des Aufwandes ist, aber auch weil es eine Erleichterung des Abrechnungsprozesses ist.

    Andererseits verzichten Produzenten ohnehin schon auf die Einkünfte bei den "Beschenkten" und müssen dann auch noch Servicegebühren bezahlen.

    Auf Anregung eines Mitglieds haben wir uns deshalb die Sache noch einmal genauer angesehen und die Vor- und Nachteile einer einseitigen Verrechnung der Servicegebühr beim "beschenkten" Verbraucher diskutiert:

    Vorteile
    Nachteile

    Gebührenmodell wirkt besser und ist leichter zu kommunizieren

    Komplexere Abrechnungslogik

    Produzenten werden nicht mit Servicegebühren belastet

    Verbraucher zahlen 1 Cent/kWh (netto) mehr

    Produzenten sind eher gewillt den Strom zu verschenken

    Im Sinne der Energiegemeinschaft ist es wichtig auch das Gefühl der Fairness aus der Sicht der "schenkenden" Produzenten zu sehen und da kann man nachvollziehen, dass man keine weiteren Kosten tragen will.

    Vorschlag: Einseitige Verrechnung von 2 ct/kWh (netto) Servicegebühr beim "beschenkten" Verbraucher ab 01.01.2024.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    https://whereby.com/7energy

    Vorstandsmeetings

    Protokolle und Entscheidungen

    Protokoll Vorstandsmeeting - 26.11.2023

    Ort: https://whereby.com/7energy

    Datum: 26.09.2022, 15:00 - 15:45

    Anwesende: Thomas Zeinzinger, Peter Grassberger

    Beschlussfähigkeit: 2/2

    Agenda

    1. Beendigung des Gemeinschaftkontobeitrages für Mitglieder

    1. Gemeinschaftkontobeitrag

    Wie in der angekündigt, sollte der Gemeinschaftskontobeitrag, der auf jede ausgetauschte kWh mit 1 Cent abgezogen wird, möglichst fallen können. Wenn wir als Verein auf diesen zusätzlichen finanziellen Handlungsspiel verzichten, dann müssen wir uns davon einen entsprechenden Mehrwert versprechen können.

    Bei der Einführung des Gemeinschaftskontobeitrags war die Idee, dass wir hier eine Art Ansparkonto schaffen, mit dem wir über die Zeit verschiedenen Projekte für die Beschleunigung der Energiewende (mit)finanzieren können (siehe ). Nach der Einholung von Feedback und internen Diskussionsrunden haben wir in der beschlossen die ersten € 10.000,- / Jahr für Marketing- und Repräsentationsausgaben zu reservieren.

    Die eigentliche Idee der Projektfinanzierung ist damit in den Hintergrund getreten, da die benötigten Finanzvolumina ohnehin vorerst schwer zu erreichen sind. Weiters reduziert der Gemeinschaftkontobetrag die Vorteile gegenüber traditionellen Energieversorgern und es ist schwieriger schnell zu skalieren. Aber gerade diese Skalierungsfähigkeit ist essentiell für unseren Verein, weil wir ja möglichst viele Menschen bei der Energiewende unterstützen wollen.

    Beendigung des Gemeinschaftskontobeitrages:

    Vorteile
    Nachteile

    Projektfinanzierungen können auch ohne ein Ansparkonto durchgeführt werden und da hat man dann wahrscheinlich auch deutlich mehr Flexibilität als es über eine interne Entscheidungsfindung zur Verwendung des Geldes möglich ist.

    Vorschlag: Beendigung des Geschäftskontobeitrages mit 31.12.2023

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    Protokoll Vorstandsmeeting - 29.12.2023

    Ort:

    Datum: 29.12.2022, 11:00 - 11:30

    Anwesende: Thomas Zeinzinger, Peter Grassberger

    Beschlussfähigkeit: 2/2

    Agenda

    Generalversammlungen

    Protokolle und Beschlüsse

    Nahbereichsabfrage (Regional/Lokal)

    Wir haben die Nahbereichsabfrage auf die Dokumentation der EG Austria Webseite verlegt.

    2,2 Cent/kWh Kostenvorteil für Verbraucher --> höhere Attraktivität für Beitritt

    Einnahmen für den Verein kommen vorläufig nur aus Mitgliedsgebühren

    Vereinfachung der Finanzverwaltung

    Einfacher verständliche Rechnung

    Gebührenmodell ist einfach erklärbar

    AO GV - 20.11.2023
    AO GV - 17.05.2023
    AO GV - 20.06.2023

    Behandlung der OeMAG Abschläge für Produzenten in der 7Energy - BEG

    1. OeMAG Abschläge -> 7Energy Behandlung

    Wie am 15.12.2023 im Parlament beschlossen, wird es in 2024 bei der OeMAG zu Abschlägen vom Marktpreis kommen, sofern die OeMAG am Markt nicht den Marktpreis erwirtschaften kann.

    Die Details kann man in der Diskussion auf dem 7Energy Forum nachlesen.

    Als 7Energy - BEG müssen wir einerseits darauf achten, dass wir marktkonforme Preise an unsere Erzeuger zahlen und andererseits unsere Verbraucher mit fair bepreisen Ökostrom versorgen können.

    Nachdem wir in unserem eigenen Forum als auch in anderen einschlägigen Foren die Diskussion verfolgt haben, sollten wir die Unsicherheit die diese Regelung mit sich gebracht hat nicht 1:1 übernehmen. Außerdem kann man es aber auch als Chance verwenden, um Vertriebsaktionen für die Mitgliedschaft in 7Energy finanzieren zu können.

    Deshalb soll für 2024 möglichst durchgängig folgende Regelung zur Anwendung kommen:

    volatile Erzeugungsanlage
    volatile Erzeugungsanlage
    stabile Erzeugungsanlage

    bis 25kW Engpassleistung z.B. PV auf einem Haus

    >25 - 500kW Engpassleistung z.B. PV auf Industriedach

    bis 500kW Engpassleistung z.B. Kleinwasserkraftwerk

    keine Abschläge

    50% der OeMAG Abschläge

    keine Abschläge

    Damit werden Betreiber von kleinen PV-Anlagen weiterhin keine Abschläge haben und bekommen v.a. im Sommer deutlich mehr für den in 7Energy verkauften Strom als von der OeMAG. Bei großen volatilen Anlagen gibt es dann neben der Überzahlung gegenüber der OeMAG auch noch 50% geringere Abschläge als bei der OeMAG.

    Vorschlag: Schaffung eigener Tarifblätter für die Erzeugungsarten und Festlegung der Abschläge für volatile Erzeugungsanlagen >25kW bis 500kW Engpassleistung.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    https://whereby.com/7energy
    Protokoll AO GV - 20.11.2023
    Protokoll AO GV - 20.06.2023
    Protokoll AO GV - 17.05.2023
    Protokoll GV - 27.09.2022

    ÖMAG Preis für Wind und Sonstigen Ökostrom

    Die ÖMAG bildet für uns einen wichtigen Orientierungspunkt bei der Vergütung von Ökostrom der innerhalb der 7Energy - BEG gehandelt wird. Deshalb ist es wichtig zu verstehen wie sich der Preis für sogenannten "Sonstigen Ökostrom" zusammensetzt.

    Ökostrompreis gemäß OeMAG Abrechnung

    "Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem quartalsweise durch die E-Control berechneten Marktpreis für Ökostrom gemäß § 41 ÖSG 2012 idgF abzüglich der aliquoten Aufwendungen für die Ausgleichsenergiekosten (ebenfalls berechnet durch die E-Control auf Basis der Vorjahreswerte für Ausgleichsenergie)."

    Man bekommt also bei der ÖMAG nicht den "Marktpreis für Ökostrom", sondern einen mit Abzügen behafteten, niedrigeren Wert.

    Abzüge für 2023
    Wind
    Sonstiger Ökostrom

    Mit mehr und mehr erneuerbaren Energien aus Wind und Sonne ist es sehr wahrscheinlich, dass auch die Ausgleichsenergieaufwendungen steigen werden. Das kann für Produzenten die an die ÖMAG liefern in der Zukunft zu beträchtlichen Ertragseinbußen führen.

    Weil aber die Festlegung der "aliquoten Aufwendungen für die Ausgleichsenergiekosten" erst immer im Laufe des 1. Quartals jedes Jahres erfolgt, macht es wenig Sinn das auch für unsere Tarifblätter anzuwenden. Wir könnten vermutlich den Jänner erst im April abrechnen und könnten die angestrebte tägliche Zahlung der Produzenten gar nicht umsetzen.

    Der ist also ein klarer und einfach für alle Mitglieder und Interessierte nachzuvollziehender Preis, der auch für die 7Energy - BEG einfach zu administrieren ist. Außerdem ist es ein fairen Verrechnungspreis für unseren Ökostrom, weil wir auf den Netzausbau - der die Ausgleichsenergie bestimmt - keinen Einfluss haben.

    Gültige Beschlüsse

    Zusammenfassung der durch die Organe des Vereins getroffenen Beschlüsse.

    Stromtarife und Servicegebühr

    Der Stromtarif für Einspeisung und Verbrauch richtet sich nach dem und wird jedes Quartal entsprechend angepasst und in den zur Verfügung gestellt.

    Protokoll Vorstandsmeeting - 20.03.2024

    Ort: Vereinssitz, Strauchergasse 13, 8020 Graz

    Datum: 20.03.2024, 12:00 - 13:30

    Anwesende: Thomas Zeinzinger, Peter Grassberger

    Beschlussfähigkeit: 2/2

    Agenda

    Protokoll Vorstandsmeeting - 02.04.2024

    Ort: Vereinssitz, Strauchergasse 13, 8020 Graz

    Datum: 02.04.2024, 13:30 - 16:00

    Anwesende: Thomas Zeinzinger, Peter Grassberger

    Beschlussfähigkeit: 2/2

    Agenda

    Mehrfachteilnahme - was ist das, wie funktioniert sie und welche Auswirkungen sind zu erwarten?
  • Kooperation mit EEGs und GEAs zur Mehrfachteilnahme

  • Umgang mit neuen Mitgliedern zur Mehrfachteilnahme

  • 1. Mehrfachteilnahme - was ist das, wie funktioniert sie und welche Auswirkungen sind zu erwarten?

    Wie im EAG (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) vom Juli 2021 festgehalten, soll die Mehrfachteilnahme - also die Teilnahme an bis zu maximal 5 Energiegemeinschaften - möglich gemacht werden.

    Dafür wurde von Österreichs Energie / ebUtilities in den letzten 2,5 Jahren daran gearbeitet, diese Mehrfachteilnahme in den energiewirtschaftlichen Prozessen und der Software bei den Netzbetreibern auch abbilden zu können.

    Die Mehrfachteilnahme wird ab 8. April 2024 in allen Netzgebieten, deren Netzbetreiber weit genug entwickelte Software einsetzen, verfügbar sein. Welche das sind, ist aktuell nicht bekannt.

    Damit ein Mitglied in einer 2. Energiegemeinschaft ebenfalls teilnehmen kann, muss in der 1. Energiegemeinschaft die Teilnahme reduziert werden. Man muss mit mindestens 1% an jeder Energiegemeinschaft teilnehmen. Den Namen, eventuelle Daten zur Größe und dem Verbrauchs- und Produktionsverhalten der jeweilig anderen Energiegemeinschaft kann man nicht automatisch abfragen. Diese Information haben in der Regel nur Netzbetreiber, aber bei BEGs sind auch da nur die Informationen aus dem eigenen Netzgebiet bekannt. Energieversorger und Stromhändler bekommen nur die für sie relevanten Daten zur Abrechnung.

    Damit verstärkt die aktuelle Implementierung der Mehrfachteilnahme ein generelles Problem von Energiegemeinschaften, auf welches schon viele in der Energiebranche hinweisen: Die Erstellung von Fahrplänen und die Meldung an die jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen wird immer ungenauer und verursacht zusätzliche Ausgleichsenergiekosten, die die Allgemeinheit tragen muss.

    Energiegemeinschaften sind schon heute aus dem netzstabilisierenden Bilanzkreissystem ausgenommen, was aller Voraussicht nach nicht so bleiben kann, wenn sich zunehmend mehr Menschen in Energiegemeinschaften zusammenschließen.

    Vorschlag: Wir sollten uns schon heute darauf einstellen, dass auch Fahrpläne in einem Bilanzkreissystem erstellt werden können.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    2. Kooperation mit EEGs und GEAs

    Wir bekommen immer mehr Anfragen von Mitgiedern aus GEAs und EEGs die auch in unserer BEG Mitglied werden wollen.

    Wir arbeiten auch schon geraume Zeit daran, dass die Mehrfachteilnahme sinnvoll verwaltet werden kann, da wir ja auch große Produktions- und Verbrauchsanlagen im Teilnahmefaktor regeln wollen, was schon seit Q4/2023 in unseren Tarifblättern beschrieben ist. Ein wichtiger Aspekt dabei ist, dass ein sich täglich ändernder Teilnahmefaktor abgebildet werden kann. Auch kann man minimal nur 1% an einer Energiegemeinschaft teilnehmen, da man ansonsten wieder durch den teilweise sehr aufwendigen Datenfreigabeprozess gehen muss. Die Teilnahme in mehreren Energiegemeinschaften benötigt die Anpassung von Rechnungen, die dann aus jeder Energiegemeinschaft kommen müssen.

    Dadurch kann sich in der Praxis eine massive Kleinteiligkeit der Energiemengen bei stark steigenden administrativen Kosten ergeben. Nachdem wir selbst viele Monate nach der Einführung des VEZ immer noch Datenfehler haben, gehen wir auch bei der Mehrfachteilnahme davon aus, dass wir die bereitgestellten Daten sehr genau prüfen müssen, bevor verrechnet werden kann.

    Deshalb benötigt es auch auf unserer Seite eine schrittweise Umsetzung für die Entwicklung einer optimalen Lösung in Zusammenarbeit mit unserem IT-Dienstleister.

    1. Schritt: Test eines statischen Teilnahmefaktors mit Anlagen von ausgewählten Mitgliedern und Analyse der bereitgestellten Datenqualität. Aufbau der entsprechenden Abrechnungslogik und Rechnungslegung.

    2. Schritt: Einführung einer automatischen, täglich optimierten Aufteilung mit Energiegemeinschaften welche dasselbe IT-System verwenden.

    3. Schritt: Entwicklung und Einsatz von Prognoseverfahren zur Erstellung von Fahrplänen die man auch mit Energieversorgern teilen kann, um die Kosten für Ausgleichsenergie gering zu halten und bessere Strompreise zu erzielen.

    Damit die Mehrfachteilnahme auch reibungslos und administrativ einfach funktioniert, macht es Sinn mit GEAs und EEGs entsprechende Vereinbarungen zu treffen, um hier eine optimale Lösung für alle teilnehmemenden Mitglieder bereitstellen zu können.

    Vorschlag: Bildung von Kooperationen mit Energiegemeinschaften, um die nötigen Voraussetzungen für eine kosteneffiziente und netzdienliche Mehrfachteilnahme schaffen zu können.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    3. Umgang mit neuen Mitgliedern zur Mehrfachteilnahme

    Wir hatten inzwischen mehrere Fälle, wo potentielle Mitglieder schon Teilnehmer in anderen Energiegemeinschaften waren. Alle haben schlussendlich wieder ihre Betrittsanträge zurückgezogen.

    Wie schon in 1. Mehrfachteilnahme - was ist das, wie funktioniert sie und welche Auswirkungen sind zu erwarten? herausgearbeitet, ist jegliche Einmeldung eines Zählpunkts in die 7Energy - BEG aktuell ein "Glücksspiel" und würde einen hohen Abstimmungsaufwand zwischen uns und den anderen betroffenen Energiegemeinschaften verursachen. Auch ist es wahrscheinlich, dass man oftmals in anderen Energiegemeinschaften gar keine administrierbare Handhabe zur laufenden Änderung des Teilnahmefaktors hat.

    Dazu kommt noch, dass einzelne Interessenten die Mehrfachteilnahme hauptsächlich zur Gewinnoptimierung nutzen möchten, um möglichst viel Strom in Energiegemeinschaften für einen besseren Preis verkaufen zu können. Damit steht aber der Gemeinschaftsgedanke nicht mehr im Vordergrund.

    Vorschlag:

    1. Der 7Energy - BEG kann man momentan nur zu 100% beitreten und die Mehrfachteilnahme wird im Zusammenspiel mit kooperierenden EEGs und GEAs über ein gemeinsames IT-System ermöglicht.

    2. Das Anmeldeformular wird im Fall von gehäuften Mitgliedsanträgen von Teilnehmern welche schon in anderen, nicht kooperierenden Energiegemeinschaften sind, um eine weitere Bestätigung erweitert, wo Spesen für den administrativen Aufwand verrechnet werden dürfen.

    Abstimmungsergebnis: beide Vorschläge einstimmig angenommen

    Aliquote administrative und finanzielle Aufwendungen (§ 42)

    0,357 Cent/kWh

    0,357 Cent/kWh

    Aliquote Ausgleichsenergieaufwendungen (§42 Z3)

    0 Cent/kWh

    0 Cent/kWh

    Marktpreis für Ökostrom
    Entscheidungshistorie:
    • Grundsätzlich wurden die Stromtarife und deren Herleitung in der AO GV 17.05.2023 entschieden.

    • In der AO GV 20.11.2023 wurde die voraussichtliche Beendigung des Gemeinschaftskontobeitrags mit 31.12.2023 angekündigt und im Vorstandsmeeting am 26.11.2023 wurde das Ende des Gemeinschaftskontobeitrags beschlossen.

    • Im Vorstandsmeeting am 09.12.2023 wurde für den Austria Zero Zusatztarif eine Servicegebühr von 0 ct/kWh für Produzenten und 2 ct/kWh für Verbraucher festgelegt.

    • Folgend dem Parlamentsbeschluss vom 15.12.2023 bezüglich ÖMAG-Abschlägen haben wir im beschlossen, dass für volatile Erzeugungsanlagen zwischen 25 und 500kW Engpassleistung auch 50% der ÖMAG-Abschläge geltend gemacht werden.

    • Im haben wir beschlossen, dass wegen dem bevorstehenden ElWG vorläufig keine Volleinspeiseanlagen aufgenommen werden und ab dem 3. Quartal 2024 für alle volatilen "nur" Einspeiser dann 100% der ÖMAG-Abschläge geltend gemacht werden.

    Mehrfachteilnahme

    Anfang April 2024 hat uns die anstehende "Mehrfachteilnahme" beschäftigt und wir haben im Vorstandsmeeting am 02.04.2024 entschieden, dass man vorläufig nur zu 100% beitreten kann. Nach einer Testphase mit bereits aktiven Mitgliedern wird die Mehrfachteilnahme im Zusammenspiel mit kooperierenden EEGs und GEAs über ein gemeinsames IT-System ermöglicht.

    Mitgliedsbeitrag

    Entschieden in AO GV 20.11.2023, siehe Details dort.

    Mitgliedsbeitrag
    Gutschrift im Folgejahr
    Aufschlag im Folgejahr

    pro Zählpunkt

    Umsatz mit BEG < 100 kWh/Monat

    Umsatz mit BEG > 1000 kWh/Monat

    € 12,- / Jahr

    minus € 1,- für jedes Monat

    plus € 1,- für jedes Monat

    Für bis 20.11.2023 aufgenommene Mitglieder wird der nächste Mitgliedsbeitrag ab 01.01.2025 fällig.

    Der Mitgliedsbetrag kommt nur zum Tragen, wenn eine Anmeldung in die 7Energy - BEG beim Netzbetreiber möglich ist.

    Verrechnungskonten

    Entschieden in AO GV 20.06.2023, siehe Details dort. In der AO GV 20.11.2023 wurde außerdem angemerkt, dass für große Produzenten und Verbraucher die € 100,- für das Verrechnungskonto nicht ausreichen werden und deshalb vom Vorstand flexibel definiert werden.

    Jedes Mitglied (Produzenten und Verbraucher) zahlen in der Startphase erst einmal € 100,- auf das eigene bereitgestellte Verrechnungskonto ein.

    Guthaben - Reichweite bei Verbrauch
    Aktion

    < 20 Tage

    Erinnerung zum Aufladen des Guthabens mittels Überweisung

    < 5 Tage

    Mitglied wird automatisch aus der 7Energy Abrechnung abgemeldet

    > 30 Tage (wieder aufgeladenes Guthaben)

    Mitglied wird wieder in die 7Energy Abrechung mit aufgenommen

    E-Control Marktpreis
    Tarifblättern auf unserer Webseite
    Aufnahme von Volleinspeiseanlagen
  • Behandlung von "nur" Einspeisern in der 7Energy - BEG

  • 1. Aufnahme von Volleinspeiseanlagen

    Seit dem Beschluss des EAG (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) im Juli 2021 ist die sog. Betriebs- und Verfügungsgewalt ein immer wiederkehrendes Thema bei Volleinspeiseanlagen, die in die Energiegemeinschaft eingebracht werden.

    Die rechtliche Lage dazu ist unklar und mit dem ElWG (Elektrizitätswirtschaftsgesetz) ist geplant, hier entsprechend nachzujustieren. Überschusseinspeiseanlagen sollen nun ganz klar beim Betreiber verbleiben, während in aktuellen Begutachtungsentwurf die Volleinspeiser in die Betriebs- und Verfügungsgewalt der Energiegemeinschaft übergehen muss.

    Inzwischen haben wir aber auf der Energiegemeinschaften Konferenz am 19.03.2024 von Florian Galler erfahren, dass es auf EU Ebene bei der EMD Regulation wahrscheinlich zu Änderungen kommt, die es auch zulassen, dass Mitglieder mit Volleinspeiseanlagen die Betriebs- und Verfügungsgewalt nicht abgeben müssen.

    Thomas Z. hat das Thema auch bei der anschließenden Podiumsdiskussion angesprochen und die Reaktion aus dem Publikum von verschiedenen Vertretern aus der Branche war sehr unterstützend.

    Auch die Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften hat diesen Punkt in ihrer Stellungnahme zur Begutachtung des ElWG eingebracht.

    Zusammenfassung der ElWG Stellungnahme durch die Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften

    Sollte die 7Energy - BEG eine eigene Anlage errichten, dann hat man natürlich immer die volle Betriebs- und Verfügungsgewalt. Das haben wir aber auf absehbare Zeit nicht vor, weil es mit deutlich mehr Administration und Risiko verbunden ist.

    Angesichts des regulatorischen Umfelds, der durchaus hohen Wahrscheinlichkeit des Beschlusses des ElWG vor der Sommerpause 2024 und der hohen Wahrscheinlichkeit eines möglichen Verbleibs der Betriebs- und Verfügungsgewalt von Volleinspeiseanlagen beim Mitglied, sollten wir die Aufnahme von Volleinspeiseanlagen in die 7Energy - BEG noch einmal überdenken.

    Würden wir es dennoch tun, hätte das weitreichende Folgen:

    • Steuerpflichten durch Einnahmen aus der übernommenen Anlage müssen entsprechend von der 7Energy - BEG erfüllt werden. Der steuerliche Aufwand würde enorm steigen und wir können davon ausgehen, dass wir neue Fragen aufwerfen würden, die erst mit dem Finanzamt geklärt werden müssten, z.B. wenn eine Anlage noch nicht abgeschrieben ist, darf dann der Restwert in das Anlagevermögen des Vereins aufgenommen werden?

    • Bei Volleinspeiseanlagen >500kW müsste der Reststrom selbst vermarktet werden und aktuell ist das bei PV-Volleinspeiseanlagen nur zum Spot-Preis (-Vermarktungsabschläge & Ausgleichsenergiekosten) möglich. Das ist vielfach nicht im Interesse der Eigentümer dieser Anlagen.

    • Der Prozess einer Rechtsnachfolge - welchen wir mit einer kleinen 20kWp Volleinspeiseanlage gerade testen, hat mit der OeMAG bisher 3 Monate gedauert. Es ist also ein administrativ aufwendiger und langwieriger Prozess.

    • Die Buchhaltung würde deutlich an Komplexität dazugewinnen und deutlich mehr Kosten verursachen.

    Vorschlag: Wir nehmen vorläufig keine Volleinspeiseanlagen auf und konzentrieren uns hauptsächlich auf die Überschusseinspeiser bis 500kW Engpassleistung, welche auch einen OeMAG Vertrag bekommen.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    2. Behandlung von "nur" Einspeisern in der 7Energy - BEG

    Als 7Energy - BEG müssen wir einerseits darauf achten, dass wir marktkonforme Preise an unsere Erzeuger zahlen und andererseits unsere Verbraucher mit fair bepreisen Ökostrom versorgen können.

    Angesichts der schon seit Jänner 2024 wirksam werdenden OeMAG Abschläge auf den E-Control Marktpreis, haben wir auch eine zunehmende Anzahl von "nur" Einspeisern. Da aber vor allem jeder zusätzliche PV-Einspeiser der keine(n) weiteren Verbrauchszählpunkt(e) einbringt, die Absatzquote für andere PV-Einspeiser reduziert, entsteht hier eine zunehmende Unfairness.

    Dem sollten wir zumindest symbolisch entgegenwirken, damit klar ist, dass "nur" Einspeiser mit volatiler Erzeugung sich nicht voll im Sinne der Energiegemeinschaft beteiligen.

    Deshalb soll ab Q3/2024 möglichst durchgängig folgende Regelung zur Anwendung kommen:

    volatile Erzeugungsanlage
    volatile Erzeugungsanlage
    stabile Erzeugungsanlage

    bis 25kW Engpassleistung z.B. PV auf einem Haus

    >25 - 500kW Engpassleistung z.B. PV auf Industriedach

    bis 500kW Engpassleistung z.B. Kleinwasserkraftwerk

    keine Abschläge (sofern mind. 1 Verbrauchszählpunkt angegeben wurde)

    50 % der OeMAG Abschläge, (sofern mind. 1 Verbrauchszählpunkt angegeben wurde)

    keine Abschläge

    100 % der OeMAG Abschläge (wenn kein weiterer Verbrauchszählpunkt angegeben wurde)

    100 % der OeMAG Abschläge (wenn kein weiterer Verbrauchszählpunkt angegeben wurde)

    keine Abschläge

    Damit werden alle Betreiber von kleinen PV-Anlagen weiterhin keine Abschläge haben, sofern sie auch einen oder mehrere Verbrauchszählpunkte in die Energiegemeinschaft einbringen.

    Alle Betreiber von volatilen "nur" Einspeiseanlagen bekommen trotzdem immer noch eine bessere Vergütung als bei der OeMAG und haben bis Q3/2024 Zeit, weitere Verbrauchs-Zählpunkte in die 7Energy - BEG einzubringen, um nicht mit 100 % der OeMAG Abschläge bei der Abrechnung belegt zu werden.

    Vorschlag: Umsetzung der 100 % Abschläge für volatile "nur" Einspeiseanlagen. Kommunikation der Änderung als direkte E-Mail an die betroffenen Mitglieder und Aufnahme in die betroffenen Tarifblätter in Q3/2024.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    Protokoll AO GV - 20.06.2023

    Die Einladung zur GV erfolgte durch Aushang am Vereinsitz am 05.06.2023

    Tagesordnung

    1. Begrüßung

    2. Anpassung des Mitgliedsbeitrags

  • Regelung zum treuhänderisch geführten Gemeinschaftskonto

  • Führung des Verrechnungskontos und Teilnahme an der Energiegemeinschaft

  • 1. Begrüßung

    Ort: Strauchergasse 13, A-8020 Graz

    Datum: 20.06.2023, 15:15

    100% Anwesenheit, Beschlussfähigkeit ist gegeben.

    2. Anpassung des Mitgliedsbeitrags

    Es wird folgende Änderung des Mitgliedsbeitrags vorgeschlagen:

    • Netto-Produzenten, also jene die mehr Strom in die Energiegemeinschaft liefern als beziehen, zahlen € 0,- pro Jahr an Mitgliedsbeitrag

    • Der Mitgliedsbeitrag wird von voraussichtlichen Netto-Produzenten im Beitrittsjahr auf € 0,- gesetzt. Sollte sich diese Einschätzung als falsch herausstellen, dann wird im Folgejahr (=Kalenderjahr) der jeweilig anzusetzende Betrag mit dem neuen Mitgliedsbeitrag am Beginn des Jahres über das Verrechnungskonto nachverrechnet, wenn die Mitgliedschaft im Vorjahr länger als 3 Monate war.

    • Sollte ein Mitglied vom Netto-Verbraucher zum Netto-Produzenten werden, dann wird der für das Jahr bereichts bezahlte Mitgliedsbeitrag bei der nächsten Mitgliedsbeitrags-Abrechnung wieder über das Verrechnungskonto refundiert.

    Netto-Verbraucher zahlen folgende Mitgliedsbeiträge:

    € 25,- pro Jahr für Mitglieder mit einen Stromverbrauch <15.000 kWh/Jahr

    € 75,- pro Jahr für Mitglieder mit einen Stromverbrauch >15.000 kWh/Jahr

    Mitglieder mit mehreren auf sie gemeldeten Wohnsitzen oder Firmenstandorten müssen nur einmal pro Jahr den gültigen Mitgliedsbeitrag bezahlen. Der Stromverbrauch wird in solchen Fällen zusammengerechnet, um die Höhe des Mitgliedsbeitrags zu bestimmen.

    Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der Mitgliedsbetrag zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurde, so wird der Betrag dem Verrechnungskonto gutgeschrieben oder von diesem abgezogen.

    Sollte die Mitgliedschaft kein vollständiges Kalenderjahr dauern, dann wird über eine Extrapolationsrechnung der jährliche Stromverbrauch zum Austrittszeitpunkt abgeschätzt. Die Verrechnung eventuell ausständiger Mitgliedbeiträge erfolgt über das Verrechnungskonto, bevor Guthaben zurücküberwiesen werden. Offene Fehlbeträge werden nachgefordert.

    Für Mitglieder die in den letzten 3 Monaten des jeweiligen Jahres beitreten, gilt die zu zahlende Mitgliedsgebühr auch für das gesamte Folgejahr. Wer im Jahr 2023 bereits den korrekten Mitgliedbeitrag bezahlt hat, muss für 2024 keinen Mitgliedsbeitrag bezahlen.

    Sofern jemand aus der 7Energy BEG ausscheidet gibt es keine Teilauszahlung des Mitgliedsbeitrages. Erfolgt das Ausscheiden im 1. Monat der Mitgliedschaft (gerechnet ab Zahlungseingang), wird der gesamte Mitgliedsbeitrag wieder zurückgezahlt.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    3. Regelung zum treuhänderisch geführten Gemeinschaftskonto

    Die Gelder die sich im treuhänderisch geführten Gemeinschaftskonto befinden, können vom Vorstand kurzfristig für die Verzinsung des Gemeinschaftskapitals veranlagt werden und dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszweck verwendet werden. Die Entscheidung über die Finanzierung von Projekten treffen die Mitglieder, wobei das Stimmgewicht von den bezahlten Beiträgen in das Gemeinschaftskonto abhängt.

    Auszug aus den Statuten: "Ziel dieser Bürgerenergiegemeinschaft ist es, erneuerbar erzeugten Strom mit dem Verein und unter den Mitgliedern des Vereins zu teilen, sodass ein positiver Beitrag zur Energiewende geleistet und die Energieunabhängigkeit erhöht werden kann."

    Damit wir einen geregelten Ablauf für potentielle gemeinsame Projekte haben wird folgender Ablauf angedacht, der nach der Erreichung der Ansparschwelle zur Anwendung kommt:

    1. Jedes Mitglied kann ein dem Vereinszweck dienendes Projekt beim Vorstand einreichen

    2. Der Vorstand entscheidet innerhalb von 2 Wochen, ob der Vereinszweck gewahrt ist und gibt das Projekt frei oder lehnt es mit Begründung ab. Es gibt keine Einspruchsmöglichkeit im Falle einer Ablehnung, aber natürlich kann ein modifiziertes Projekt erneut eingereicht werden.

    3. Freigegebene Projekte werden zur Wahl ausgeschrieben und die Mitglieder haben 6 Wochen Zeit ihre Stimme abzugeben. Die Entscheidungen werden mehrheitlich, ohne Quorum, getroffen.

    4. Wenn ein Projekt angenommen wird, dann wird der Vorstand im Auftrag der Mitglieder aktiv und begleitet die Umsetzung.

    5. Die Stimmgewichte der Mitglieder werden mit jedem bewilligten Projekt an die aktuellen im Gemeinschaftskonto befindlichen Finanzmittel angegepasst. Es gilt der Stichtag an dem freigebebene Projekte zur Wahl ausgeschrieben wurden.

    Es wird auch überlegt zu einem späteren Zeitpunkt ein Projektgremium in die Entscheidungs- und Definitionsprozesse zu involvieren. Zustätzlich sollen auch Details zu Beispielprojekten, wie Gemeinschaftsspeicher, individuelle Kleinspeicher oder Beteiligungen an PV-Anlagen, veröffentlicht werden, damit man diese als Leitfaden für neue Ideen verwenden kann.

    Ausscheiden eines Mitglieds

    Sollte ein Mitglied aus dem Verein ausscheiden, dann geht das in das Gemeinschaftkonto eingezahlte Geld an die Gemeinschaft (d.h. das Geld verbleibt im Gemeinschaftskonto), um weiterhin für den Vereinszweck dienliche Projekte ausgegeben werden zu können.

    Verwendung des Geldes aus dem Gemeinschaftskonto

    Zum Startzeitpunkt der Energiegemeinschaft wird vorerst das Gemeinschaftskonto befüllt und ausschließlich für Marketing- und Repräsentationsaufwände verwendet, bis wir eine jährlichen Ansparquote von mehr als € 10.000,- ("Ansparschwelle") erreicht haben. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die verschiedenen Optionen über Förderung von und Beteiligung an Projekten evaluiert und der Prozess für Projekteinreichungen und die Mitbestimmung entwickelt.

    Auflösung des Vereins

    Für den Fall einer beschlossenen Auflösung des Vereins lt. Statuten, wird das im Gemeinschaftskonto angesparte Geld an die aktuellen Mitglieder entsprechend der gerade gültigen Stimmgewichte ausgezahlt.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    4. Führung des Verrechnungskontos und Teilnahme an der Energiegemeinschaft

    Wenn jemand Mitglied geworden ist, braucht es für die Verrechnung eine ausreichend positive Bilanz auf dem Verrechnungskonto der Mitglieder.

    Daher wird in der Startphase der Energiegemeinschaft allen Mitgliedern die Überweisung von € 100,- auf ein Verrechnungskonto vorgeschrieben. Später kann darauf wahrscheinlich bei Netto-Produzenten verzichtet werden, aber die genauen Modalitäten sind noch festzulegen.

    Netto-Verbraucher sollten sich eine Dauerüberweisung auf das Verrechnungskonto einrichten, damit immer ausreichend Geld für die laufenden Bezahlungen zur Verfügung steht.

    Das Verrechnungskonto erlaubt uns die Abrechnung und Bezahlung vollständig zu automatisieren und, sofern die Daten von den Netzbetreibern zuverlässig bereitgestellt werden, täglich die Überweisungen an die Produzenten zu machen.

    Wichtig ist, dass der Verein nicht für die Nicht-Bezahlung durch Mitglieder die Strom verbrauchen aufkommen kann und wir auch nicht vor haben ein aufwendiges und kostspieliges Mahnwesen zu betreiben. Deshalb gilt der folgende Vorschlag der vom Vorstand entsprechend den Erfordernissen angepasst werden kann:

    • Jedes Mitglied zahlt € 100,- auf das jeweilige Verrechnungskonto ein

    • Jeder Netto-Verbraucher benötigt einen Dauerauftrag zur Deckung der laufenden Abrechnungen und Bezahlungen.

    • Sofern ein Mitglied weniger Geld als 20 Tage der durchschnittlichen täglichen Stromkosten auf dem Verrechnungskonto hat, gibt es eine Erinnerung per E-Mail zum möglichst baldigen Wiederaufladen des Verrechnungskontos.

    • Wenn nur noch 5 Tage der durchschnittlichen täglichen Stromkosten auf dem Verrechnungskonto sind, wird das Mitglied automatisch von der Energiegemeinschaft abgemeldet, um eventuellen Zahlungsschwierigkeiten gegenüber anderen Mitgliedern vorzubeugen.

    • Sobald nach einer Abmeldung von der Energiegemeinschaft wieder Geld auf das Verrechnungskonto von mehr als 30 Tage der durchschnittlich täglichen Stromkosten eingelangt ist, wird das Mitglied wieder automatisch in der Energiegemeinschaft angemeldet und in die Abrechnung mit aufgenommen.

    • Sollte ein Netto-Produzent zum Netto-Verbraucher werden, wird auch dieses Mitglied angehalten einen Dauerauftrag zur Deckung der laufenden Abrechnungen und Bezahlungen einzurichten. Der Durchrechnungszeitraum ist vorläufig das Kalenderjahr und für die Zukunft wird eine rollierende Berechnung überlegt.

    Wenn ein Mitglied von der Energiegemeinschaft automatisch abgemeldet wurde, gehen wir heute davon aus, dass der finanzielle Nachteil der durch die höheren Stromkosten bei anderen Energielieferanten entsteht zu einer schnellen Wiederauffüllung des Verrechnungskontos führen wird.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    Ende der Generalversammlung um 17:45

    Vorstandsmeeting am 29.12.2023
    Vorstandsmeeting am 20.03.2024

    Vereinsstatuten

    7Energy - Bürgerenergiegemeinschaft für erneuerbaren Strom

    § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

    (1) Der Verein führt den Namen „7Energy – Bürgerenergiegemeinschaft für erneuerbaren Strom“, kurz: „7Energy – BEG“.

    (2) Er hat seinen Sitz in Strauchergasse 13, 8020 Graz und erstreckt seine Tätigkeit über ganz Österreich.

    (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

    § 2: Zweck

    Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, dient als Rechtspersönlichkeit zur Gründung einer Bürgerenergiegemeinschaft. Nachdem die rechtliche Grundlage zur Gründung von Bürgerenergiegemeinschaften mit dem Beschluss des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespakets (Regelungen für Energiegemeinschaften sind im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz per se, sowie im adaptierten Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz festgeschrieben) geschaffen wurde, dient die Gründung dieses Vereins als Basis zur praktischen Umsetzung einer Bürgerenergiegemeinschaft. Ziel dieser Bürgerenergiegemeinschaft ist es, erneuerbar erzeugten Strom mit dem Verein und unter den Mitgliedern des Vereins zu teilen, sodass ein positiver Beitrag zur Energiewende geleistet und die Energieunabhängigkeit erhöht werden kann. Der Hauptzweck der Bürgerenergiegemeinschaft liegt nicht im finanziellen Gewinn (wie rechtlich im ElWOG §16b (2) festgeschrieben), sondern soll seinen Mitgliedern ökologische und sozialgemeinschaftliche Vorteile bringen.

    § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

    (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

    (2) Als ideelle Mittel dienen

    • a) Vorträge, Schulungen und Versammlungen

    • b) Mitteilungen des Vereins durch Rundschreiben

    • c) Stellungnahmen zu Gesetzesänderungen

    • d) Errichtung und Betrieb von gemeinschaftlichen Stromerzeugungsanlagen

    (3) Als materielle Mittel dienen

    • a) Beitrittsgebühren

    • b) Mitgliedsbeiträge

    • Sponsoring

    • Subventionen

    § 4: Arten der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitglieder eines Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

    (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

    § 5: Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft

    (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

    (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

    (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

    § 6: Beendigung der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

    (2) Der Austritt kann zu jedem Zeitpunkt des Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand jedoch mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

    (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

    (4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung zur reibungslosen Zahlung der Energie-Abrechnungsbeträge in der Energiegemeinschaft nicht nachkommt.

    (5) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

    (6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

    § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

    (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

    (3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

    (4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

    (5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

    (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

    (7) Die in der Stromabrechnung eingebundenen ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Abrechnungsbeträge gemäß Energieverbrauch verpflichtet. Sollte ein ordentliches Mitglied aus dem Verein ausscheiden, sind bis zur Umstellung der Stromabrechnung über die Energiegemeinschaft weiterhin alle Abrechnungsbeträge gemäß Energieverbrach zu bezahlen.

    § 8: Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

    § 9: Generalversammlung

    (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

    (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen auf

    • a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

    • b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

    • c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

    • d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

    (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per gut einsehbaren Aushang am Vereinssitz oder direkt per E-Mail, SMS oder anderen elektronischen Kommunikationskanal (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder Nummer) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

    (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen oder einem anderen verlautbarten Kommunikationskanal einzureichen.

    (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

    (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen oder elektronischen Bevollmächtigung ist zulässig. Bevollmächtigte können maximal fünf weitere Mitglieder vertreten.

    (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

    (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

    (9) Abstimmungen erfolgen generell offen, eine geheime Abstimmung kann beantragt werden. Personenwahlen haben geheim zu erfolgen. Teilnehmende per Videokonferenz können nur an offenen Abstimmungen teilnehmen, außer eine geheime und sichere Stimmabgabe wird anderweitig ermöglicht.

    § 10: Aufgaben der Generalversammlung

    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    (1) Beschlussfassung über den Voranschlag;

    (2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

    unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

    (3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

    (4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

    (5) Entlastung des Vorstands;

    (6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für

    fördernde Mitglieder;

    (7) Festlegung der Verrechnungsmodalitäten beim Austausch von Energie;

    (8) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

    (9) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

    (10) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

    § 11: Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Zusätzlich können auch Nachrücker für den Vorstand gewählt werden.

    (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds nimmt ein/e Nachrücker/in die Stelle ein. Gibt es keine Nachrücker mehr hat der Vorstand das Recht, an die Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

    (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

    (4) Jedes Vorstandsmitglied kann den Vorstand einberufen.

    (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und zumindest zwei von ihnen anwesend ist.

    (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern müssen Beschlüsse einstimmig erfolgen.

    (7) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 8) und Rücktritt (Abs. 9).

    (8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

    (9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

    § 12: Aufgaben des Vorstands

    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

    (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

    (3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

    (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

    (5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

    (6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;

    (7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

    § 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

    (1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

    (2) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von zumindest zwei Vorstandsmitgliedern, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Unterschrift von zumindest zwei Vorstandsmitgliedern. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

    (3) Bei Gefahr im Verzug ist die einfache Mehrheit des Vorstands berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

    (4) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

    § 14: Rechnungsprüfer

    (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

    (2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

    (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

    § 15: Schiedsgericht

    (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

    (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus mindestens zwei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

    (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

    § 16: Vereinsordnung

    (1) Die Vereinsordnung regelt das Vereinslebens im Detail. Sie ergänzt die Statuten, darf den Statuten jedoch nicht widersprechen. Sie ist bindend für Organe, Mitglieder, bei Vereinsveranstaltungen und in Einrichtungen des Vereins.

    (2) Die Generalversammlung kann die Änderung der Vereinsordnung beschließen. Die Vereinsordnung kann zusätzlich selbst einen Modus definieren, nachdem Änderungen der Vereinsordnung beschlossen werden können.

    § 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

    (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

    (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt oder zu Zwecken der Sozialhilfe gespendet werden.

    e) Datenanalysen und Handlungsempfehlungen

    Servicegebühren

  • Stromhandel

  • e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

  • Netzbetreiber Datenfreigabe | EG Austriadocs.eg-austria.at
    Logo

    Protokoll AO GV - 17.05.2023

    Die Einladung zur GV erfolgte durch Aushang am Vereinsitz am 02.05.2023

    Tagesordnung

    1. Begrüßung

    2. Abstimmung Zahlungsfluss und steuerliche Behandlung

    3. Abstimmung Mitgliedsbeitrag

    4. Festlegung Stromtarife für PV Strom

    5. Festlegung Servicegebühr

    6. Betrag zum treuhänderisch geführten Gemeinschaftskonto

    1. Begrüßung

    Ort: Strauchergasse 13, A-8020 Graz

    Datum: 17.05.2023, 13:15

    100% Anwesenheit, Beschlussfähigkeit ist gegeben.

    2. Zahlungsfluss und steuerliche Behandlung

    Um den Aufwand für die Buchhaltung und den jährlichen Steuerausgleich möglichst gering zu halten wurde zusammen mit der Steuerberatung Mag. Keller ein Verrechnungskonzept erarbeitet, wodurch die rechtlichen Forderungen einfach erfüllbar sind und Zahlungsflüsse selbst bei geringer Liquidität zu keinen Problemen führen.

    Die 7Energy BEG soll für eine Umsatzsteuer optieren, damit Zahlungsflüsse vereinfacht werden.

    Details sind im dazugehörigen Protokoll festgehalten:

    Der Mitgliedsbeitrag ist als steuerfrei zu sehen, da es dafür keine Gegenleistung gibt. Die Information von Mag. Keller findet sich .

    3. Abstimmung Mitgliedsbeitrag

    Es wird folgender Mitgliedsbeitrag vorgeschlagen:

    € 25,- pro Jahr für private Mitglieder

    € 75,- pro Jahr für gewerbliche, öffentliche oder landwirtschaftliche Mitglieder

    Für Mitglieder die in den letzten 3 Monaten des jeweiligen Jahres beitreten, gilt die zu zahlende Mitgliedsgebühr auch für das gesamte Folgejahr.

    Sofern jemand aus der 7Energy BEG ausscheidet gibt es keine Teilauszahlung des Mitgliedsbeitrages. Erfolgt das Ausscheiden im 1. Monat der Mitgliedschaft, wird der gesamte Mitgliedsbeitrag wieder zurückgezahlt.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    4. Festlegung Stromtarife für PV Strom

    Die Stromtarife folgen dem von der OeMAG verlautbarten Marktpreis, welcher zu finden ist und aktuell (Q2/2023) bei 14,457 Cent/kWh steht. Ein Anpassung erfolgt automatisch alle 3 Monate mit jeder Marktpreisänderung. Um nach Abzug der Servicegebühr und Gemeinschaftskontobeitrag immer noch mehr zu bekommen als von der OeMAG werden auf den Marktpreis noch 3 Cent/kWh aufgeschlagen.

    Es gibt keine Handelsspanne für die 7Energy BEG und Verbraucher haben 1:1 das zu zahlen was Produzenten bekommen. Es werden zwei Stromtarif-Modelle entwickelt:

    1. Austria Flex PV

      Der Stromtarif passt sich dem Martpreis jedes Quartal an und zusätzlich sind noch die Servicegebühr und der Gemeinschaftskontobeitrag zu zahlen

    2. Austria Zero (geplant) Produzenten haben die Wahl einen Verbraucher (Zählpunkt) auszuwählen, der den Strom für 0 Cent/kWh bekommt. Die Servicegebühr und der Gemeinschaftskontobeitrag sind zu zahlen. Der Strom der vom Verbraucher nicht benötigt wird, wird zum gerade gültigen Austria Flex PV Tarif verrechnet.

    Es gilt ein Mindest-Verkaufspreis von 10 Cent/kWh, unabhängig vom potentiell darunter liegenden OeMAG Preis.

    Sollte sich die Berechnung des Marktpreises durch die OeMAG gravierend ändern oder dieser Preis nicht mehr zur Verfügung gestellt werden, dann ist über eine Generalversammlung zu klären wie ein neues Preismodel aussehen soll.

    Folgend ein Beispiel mit dem aktuellen OeMAG Marktpreis von 14,457 Cent/kWh

    Austria Flex PV | Austria Zero
    Produzenten
    Verbraucher

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    5. Festlegung Servicegebühr

    Um die Softwareentwicklung und laufende Weiterentwicklung der Automation bezahlen zu können, wird eine Servicegebühr für Dienstleister von 1 Cent/kWh von den Produzenten und Verbrauchern in der 7Energy BEG eingehoben.

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    6. Betrag zum treuhänderisch geführten Gemeinschaftskonto

    Um Projekte unterstützen zu können oder in Gemeinschaftsanlagen investieren zu können, wollen wir ein gemeinschaftliches Treuhandkonto mit Beiträgen von Produzenten und Verbrauchern befüllen.

    Vorschlag für den Gemeinschaftskontobeitrag: 1 Cent/kWh

    Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

    Ende der Generalversammlung um 15:30

    1 Cent/kWh

    1 Cent/kWh

    Gemeinschaftskontobeitrag

    1 Cent/kWh

    1 Cent/kWh

    USt. / MWSt.

    0% auf Verkaufspreis 20% auf Servicegebühr

    20% auf Bezugspreis und Servicegebühr

    Grundgebühr

    0 EURO

    0 EURO

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